Liebe menschen!

Seit dem 02.10.2020 gelten nun wieder folgende neue vorgaben.

§ 7 Gaststätten

(1) Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), ist unzulässig. Dies gilt nicht für

  1. Kantinen für Betriebsangehörige im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gastättengesetzes;
  2. die Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr außerhalb der Gaststätte; Gäste dürfen die Gaststätte nur einzeln zur Abholung betreten;
  3. die Bewirtung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Rahmen von nach § 5 zulässigen Veranstaltungen;
  4. Hotels und andere Beherbergungsbetriebe bei der Bewirtung ihrer Hausgäste;
  5. Autobahnraststätten und Autohöfe.

Für den Betrieb von Gaststätten nach Satz 2 Nummer 3 gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

  1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;
  2. die Betreiberin oder der Betreiber erhebt nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Gäste;
  3. die Betreiberin oder der Betreiber verabreicht keine alkoholischen Getränke an erkennbar Betrunkene;
  4. die gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen erfolgt nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.

In Gaststätten nach Satz 2 Nummer 1 und 3 haben Gäste und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb und außerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 4 sind Gäste während des Aufenthaltes an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Pflicht nach Satz 4 zu gewährleisten.

(2) Zwischen 23 Uhr und 6 Uhr darf außer Haus kein Alkohol verkauft werden. Dies gilt auch für gastronomische Lieferdienste.

(3) Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen.

§ 17 Beherbergungsbetriebe

Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

  1. Die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;
  2. die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 erhoben;
  3. eine Beherbergung erfolgt nur, wenn der Gast zuvor schriftlich bestätigt, dass die Übernachtung ausschließlich zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken erfolgt.

Sofern die Beherbergung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, ist Satz 1 Nummer 3 mit Ablauf des 2. November 2020 anzuwenden, auf Nordseeinseln und Halligen mit Ablauf des 5. November 2020.

Quelle